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HA SolarHandel GmbH

Stand Juni 2022

Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (HA SolarHandel GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie

gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.ha-solarhandel.de/agb) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber

unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,

Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher

werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 50m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von 3% pro angefangenem Kilometer abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von 2% pro zu überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.

3.6. Wir sind berechtigt, Mehrkosten, die durch nicht vorhersehbare und von uns nicht zu

vertretende Umstände – insbesondere behördliche Eingriffe, nachträgliche Änderungen von Vertragsgrundlagen, naturgegebene Erschwernisse, behördliche Auflagen – oder durch ein Verschulden des Kunden entstehen, in Rechnung zu stellen.

3.7. Eine etwaige Kostenpflichtigkeit von Entwürfen, Plänen, Skizzen, Zeichnungen etc. wird im Einzelfall schriftlich vereinbart. Diese werden bei Auftragserteilung, einer Verschuldung des Kunden oder Widerruf des Auftrages sofort in Rechnung gestellt.

Zahlung

4.1. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

4.2. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

4.3. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

4.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir weiters berechtigt, sämtliche, auch noch offene und künftige, Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

4.6. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder verschlechtert sich seine Kreditwürdigkeit, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

4.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir weiters berechtigt, sämtliche

Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch wenn sie noch nicht fällig sind, sofort

fällig zu stellen.

4.8. Weiters verpflichtet sich der Kunde im Falle der Nichteinlösung eines Lastschriftmandates oder im Falle einer Rückbelastung, die durch sein Verschulden entstanden ist, sämtliche diesbezüglichen Kosten und Aufwendungen, insbesondere Bankspesen, zu ersetzen.

4.9. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Diskontspesen und

Wechseltaxen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

4.10. Wird der Kunde zahlungsunfähig oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine

Verschlechterung ein, die die Erfüllung unserer Ansprüche gefährdet, so sind wir berechtigt, sämtliche noch offenen, auch gestundete, Forderungen sofort fällig zu stellen und von sämtlichen Verträgen zurückzutreten.

4.11. Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht festgestellter oder nicht anerkannter Gegenansprüche zu. Dem Kunden stehen Rechte zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

4.12. Wird eine Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) eingeräumt, so sind wir berechtigt, 9% Zinsen p.a. zu verrechnen.

Lieferfristen

5.1. Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferanten.

5.2. Angegebene Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der rechtzeitigen Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

5.3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.4. Überschreiten wir eine vereinbarte Lieferfrist, so ist uns zunächst eine angemessene

Nachfrist zu setzen. Diese muss schriftlich erfolgen und mindestens zwei Wochen betragen.

5.5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten wird. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

5.6. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Verzuges ist – mit Ausnahme von Fixgeschäften –

erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zulässig. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen.

5.7. Wird die Einhaltung der Lieferfrist infolge höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, unvorhersehbarer Hindernisse oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

5.8. Teillieferungen sind zulässig.

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.10. Im Falle von Zahlungsverzug verpflichtet sich der Kunde, sämtliche Kosten, die zur Durchsetzung notwendig sind (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.), an HA SolarHandel GmbH zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 12,–, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich

zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Verpflichtung zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle

baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat,

die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen

musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben

über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei HA SolarHandel GmbH erfragt werden.

7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick

auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung nicht mangelhaft.

7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf

diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,

Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem

Zustand sowie mit den von HA SolarHandel GmbH herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

7.8. HA SolarHandel GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.9. Der Kunde hat HA SolarHandel GmbH für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume

für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur

Verfügung zu stellen.

7.10 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der HA SolarHandel GmbH.

Es wird davon ausgegangen, dass der Verteiler am aktuellen Stand der Technik ist. Verteilerumbauten werden nach Aufwand separat verrechnet. (Außer es wurde vertraglich anderweitig vereinbart)

Fertiggestellt ist das Projekt, wenn die Montage abgeschlossen ist.

Blitzschutz: Eine Blitzschutzanlage bzw. die Anpassung der Blitzschutzanlage ist nicht im Angebot enthalten. Eine genaue Risikoanalyse der Blitzschutzanlage kann auf Wunsch durchgeführt werden und wird nach Aufwand verrechnet. (Oder wie vertraglich vereinbart)

Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr:

Für Einzelanschlagpunkte, Sekuranten, Anschlagpunkte, Seilsicherungsanlagen, Seilsysteme, Flachdach Absturzsicherung, Steigleitern, Geländer muss eine aktuelle (jährliche) sachkundige Überprüfung inkl. Dokumentation vorhanden sein.

Falls Gebäude seitig keine o.g. Sicherungspunkte vorgesehen sind oder diese über keine gültige Überprüfung verfügen, ist dies 7 Tage vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben.

Dadurch entstehende Kosten (Mehraufwand) werden nach Aufwand verrechnet.

Die Integration der PV in den Verteiler ist im Preis inbegriffen.

Da eine PV Anlage nach dem Elektrotechnikgesetz 1992 §6 als wesentliche Änderung der bestehenden elektrischen Anlage gilt, können zusätzliche Kosten durch das Instandsetzen nach derzeit gültiger Norm entstehen. Diese Aufwände sind nicht Teil des Angebots und werden separat verrechnet. Sollten diese Änderungen nicht ausgeführt werden, ist ein positives Prüfprotokoll und ein Inbetriebnehmen der Anlage nicht möglich.

Gebühren des Netzbetreibers sind mit dem Netzbetreiber zu verrechnen. Fertiggestellt ist das Projekt, wenn die Montage abgeschlossen ist.

Förderung: Die HA SolarHandel GmbH kann keine Garantie bzw. Haftung für die tatsächliche Auszahlung jeglicher Förderungen übernehmen. Darüber hinaus besteht kein Anspruch gegenüber der HA SolarHandel GmbH auf Auszahlung von Förderungen jeglicher Art.

Garantien: Für die angebotenen Komponenten gelten die Garantiebedingungen des Herstellers. Die Gewährleistung auf fachgerechte Installation richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der HA SolarHandel GmbH.

Lieferzeiten allgemein: Sollte keine Zählpunkteinspeisnummer verfügbar sein, muss vor Baustart auf diese gewartet werden. HA SolarHandel GmbH übernimmt hierfür keine Verantwortung und gibt keine Garantien ab, wie lange dies tatsächlich dauern kann. Dies gilt ebenso für die Fertigstellungsmeldung und Inbetriebnahme der Anlage. Der finale Liefer- und Montagetermin wird erst nach verfügbarer Zählpunktnummer ausgemacht. Durch die außergewöhnliche Lage kann es ebenso hier zu Verzögerungen kommen.

Wir hoffen, unser Angebot entspricht Ihren Vorstellungen, und würden uns sehr freuen, Ihren geschätzten Auftrag zu erhalten. Wenn Sie mit unserem Angebot einverstanden sind, retournieren Sie bitte eine von Ihnen unterfertigte Kopie dieses Angebots.

Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind,

um den Vertragszweck zu erreichen.

8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen

angemessenen Zeitraum.

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines

kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden

notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten

auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.5. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und –

leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare

und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren

Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung), in jenem

Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das

Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden

zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten

und dergleichen in unserem Betrieb 2% des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der

Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie

dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt

vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat

schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenem Brief) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfangs

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a)

an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere

baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte

und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte

Instandsetzung zu veranlassen.

Gefahrtragung

11.1. Hinsichtlich des Gefahrenübergangs bei Versendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.

11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich entsprechend gegen dieses Risiko versichern. Wir verpflichten uns, auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine Transportversicherung auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt dabei jede gängige Versandart.

Annahmeverzug

12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (sei es durch die Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder auf andere Weise) und hat er trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, behalten wir uns vor, bei einem bestehenden Vertrag über die spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen. Dies erfolgt nur, wenn wir im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände nachbeschaffen können.

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenfalls berechtigt, im Falle der Bestehenbleibung des Vertrags die Ware bei uns einzulagern, wofür dem Kunden eine Lagergebühr in Höhe von 2% des Warenwertes berechnet wird.

12.3. Ungeachtet dessen behalten wir uns das Recht vor, das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Bei Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wurde.

Eigentumsvorbehalt

13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder anderweitig übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur gestattet, wenn diese uns rechtzeitig zuvor unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers mitgeteilt wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

13.3. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.

13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Nachfristberechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Bei Verbrauchern dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn mindestens eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

13.5. Der Kunde hat uns unverzüglich von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware zu unterrichten.

13.6. Wir sind berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, um unseren Eigentumsvorbehalt durchzusetzen. Dies erfolgt nach angemessener Vorankündigung.

13.7. Die Kosten, die notwendig und angemessen sind, um unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, trägt der Kunde.

13.8. In der Ausübung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.

13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs- /Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet noch anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren.

Schutzrechte Dritter

14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen ein und werden bezüglich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so behalten wir uns das Recht vor, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter auszusetzen. Wir sind berechtigt, Ersatz für die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu verlangen, es sei denn, die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offensichtlich.

14.2. Der Kunde stellt uns diesbezüglich von jeglichem Schaden frei.

14.3. Zusätzlich können wir vom Kunden die Erstattung notwendiger und nützlicher Kosten verlangen.

14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden angemessene Kostenvorschüsse für eventuelle Prozesskosten zu fordern.

Unser geistiges Eigentum

15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen, die von uns bereitgestellt oder durch unsere Beteiligung entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung, auch nur in Auszügen, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

15.3. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugegangenen Informationen gegenüber Dritten.

Gewährleistung

16.1. Es gelten die Bestimmungen zur gesetzlichen Gewährleistung.

16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. formale Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt oder spätestens der Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Leistung in seinen Besitz genommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses Mangels dar.

16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich nicht um einen wesentlichen und nicht behebbaren Mangel handelt.

16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unbegründet, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu erstatten.

16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach der Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, sind unverzüglich, spätestens zwei Tage nach Übergabe, schriftlich anzuzeigen.

16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch die ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – soweit wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – soweit wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

16.14. Der Kunde hat die Pflicht, eine unverzügliche Feststellung des Mangels durch uns zu ermöglichen.

16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden, wie beispielsweise Zuleitungen und Verkabelungen, nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder nicht mit den gelieferten Gegenständen kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

16.16. Der Umstand, dass das Werk nicht vollständig geeignet ist für den vereinbarten Gebrauch, begründet keinen Mangel, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

Haftung

17.1. Wir haften bei Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere bei Unmöglichkeit und Verzug, wegen Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.

17.2. Die Haftung gegenüber unternehmerischen Kunden ist auf den Höchstbetrag der von uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.

17.3. Diese Beschränkung gilt auch für Schäden an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur dann, wenn es individuell vereinbart wurde.

17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden müssen innerhalb von zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls verfallen sie.

17.5. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund von Schäden, die diese dem Kunden – unabhängig von einem Vertrag mit dem Kunden – zufügen.

17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, soweit dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich zur Wartung verpflichtet sind.

17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Unsere Haftung beschränkt sich dann auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme der Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

Salvatorische Klausel

18.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

18.2. Wir und der unternehmerische Kunde verpflichten sich bereits jetzt, gemeinsam eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

Allgemeines

19.1. Es gilt österreichisches Recht.

19.2. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Bezirksgericht Wien).

19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher mit Wohnsitz im Inland ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

19.5. Die derzeitige Unsicherheit aufgrund der COVID-19-Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und wurde in die Geschäftsgrundlage einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß Punkt 12) einverstanden ist.